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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Stand 01.01.2008 §1 Auftragsannahme 1. Die DIE REGULIERER® AllRisk SchadenManagement AG, nachstehend AN genannt, ist schriftlich zu beauftragen. Gleichgestellt einer formalen, schriftlichen Beauftragung gilt eine elektronische, telefonische, die Übersendung von Schadenanzeigen oder telefonischen Aufzeichnungen des Auftraggebers, nachstehend AG genannt, durch die von ihm beauftragten Personen, z.B. Sachbearbeiter, Schadenregulierer, Außendienstmitarbeiter etc.. 2. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn: a) AN nicht binnen einer Frist von 8 Tagen nach Eingang bei AN mündlich, auch fernmündlich, oder schriftlich widerspricht, b) AN bereits tätig geworden ist. 3. AN hat, hiervon unbenommen, die Möglichkeit den Auftrag nach erfolgter Annahme niederzulegen, wenn sich Gründe ergeben, die eine Niederlegung rechtfertigen oder die Erfüllung unzumutbar erscheinen lassen. In diesen Fällen bleibt AN berechtigt, bis dahin angefallene Aufwendungen gemäß §4 zu berechnen, sofern der Grund der Auftragsniederlegung nicht in einem Verschulden von AN zu sehen ist. § 2 Gegenstand des Auftrages 1. Der AG hat Art und Umfang des Auftrags AN gegenüber zu definieren. 2. Liegt eine Definition gemäß § 2 Abs. 1 nicht vor, wird AN den Auftrag mit folgenden Aufgabenstellungen bearbeiten a) Schadenhergangsermittlung, b) Schadenumfangsermittlung, c) Schadenhöhenermittlung, und hierüber einen schriftlichen Bericht anfertigen. AN bleibt es in Ermangelung einer Auftragsdefinition durch den AG gemäß §2 Abs.1 vorbehalten, eine Verhandlungsniederschrift oder auch Protokoll genannt, anzufertigen. § 3 Urheberrecht 1. Die von AN an AG übersandten Dokumente unterliegen a) dem vollständigen durch den AG zu gewährenden Vertrauensschutz gegenüber AN und dürfen nur zur internen Verwendung beim AG selbst verwertet werden. b) dem Urheberrecht von AN und dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung von AN, weder in Teilbereichen oder insgesamt vervielfältigt, kopiert oder zitiert an Dritte weitergeleitet werden. 2. AG ist berechtigt, Informationen aus den unter § 3 Abs. 1 genannten Dokumenten, welche unter die Bestimmungen des §3 Abs.1 a) und b) fallen, zur Sachbearbeitung zu verwenden, wenn aus dieser Verwendung kein Bezug auf AN hergeleitet werden kann, der Rechtsfolgen jeglicher Art für den AN nach sich ziehen könnte. 3. Bei Verstoß gegen §3 Abs.1 u. 2 haftet der AG für alle sich aus dem Verstoß ergebenden Kosten, z.B. Anwalts- und Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, sonstige anfallende Aufwendungen, die AN hieraus entstehen. Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen nach § 823 ff. BGB. § 4 Vergütung/Zahlung 1. AN berechnet dem AG für die Auftragserfüllung die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden, Kostensätze gemäß der jeweils aktuellen Honorar-/Preisliste. Diese kann auf Verlangen bei Auftragserteilung ausgehändigt werden. Ersatzweise genügt ein Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auf der Internetseite www.dieregulierer.de veröffentlichte Honorar-/Preisliste. Ausdrücklich hiervon ausgenommen bleiben bereits bestehende, einzelvertragliche Honorar-/Preisvereinbarungen zwischen AN und AG. 2. Wird AN in Fällen bereits vergüteter Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt zeugenschaftlich vernommen, vom AG zur Stellungnahme oder Nachbearbeitung aufgefordert oder entstehen Fremdkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bearbeitung des Vorgangs stehen, ist AN berechtigt, dem AG den hieraus entstehenden Aufwand zusätzlich zu berechnen. Grundlage ist die zu diesem Zeitpunkt gültige Honorar-/Preisliste sowie die tatsächlich angefallenen Fremdkosten zum Nachweis. 3. AN ist berechtigt, dem AG Teilhonorare zu laufenden, noch nicht abschlußfähigen Aufträgen in Rechnung zu stellen. 4. Die Rechnungen AN sind mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung auszugleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist AN berechtigt, marktübliche Zinsen sowie anfallende Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen. § 5 Verpflichtung/Haftung 1. AN verpflichtet sich, den angenommenen Auftrag nach den gesetzlichen Bestimmungen, auf der Grundlage der Erfüllung eines ordentlichen Kaufmannes, zu bearbeiten, den Vorgang vertraulich zu behandeln und im Rahmen angemessener Zeiträume zu erledigen. 2. Es gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. § 6 Aufrechnungsverbot Eine Aufrechnung des AG gegen Honorarforderungen des AN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. § 7 Gerichtsstand/Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort für Vollkaufleute im Sinne des HGB ist Berlin. Ansonsten gilt als Gerichtsstand der Sitz des AG. § 8 Schlußbestimmungen 1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen hiervon unberührt und gelten weiterhin. 2. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

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